Satzung des Donrosa e.V.

Satzung
Satzung des Dornrosa e.V. (vom 27.11.2010 geändert am 05.10.2016)

§1Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
( 1)  Der Verein trägt den Namen " Dornrosa" e.V. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR - 626 eingetragen.
( 2)  Der Verein hat seinen Sitz in Halle.
( 3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Ziele
( 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tät ig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2) Der " Dornrosa" e. V. t ritt ein für die Förderung:
-    des aktuellen Kulturschaffens von Frauen und der Entwicklung eigener kreativer Ausdrucksformen von Frauen,
-    der Bildung von Frauen,
-    der internationalen Gesinnung und der Toleranz von Frauen weltweit,
-    der Gleichberechtigung von Mädchen und Frauen innerhalb der Gesellschaft.
Dies soll vor allem durch die Schaffung der notwendigen Einrichtungen durch den Verein geschehen.
Der " Dornrosa" e. V. will Frauen aller sozialen Schichten der Stadt Halle unabhängig von ihren unterschiedlichen Lebensweisen, Religionen, Nationalitäten und ihres Alters erreichen, ihnen Begegnungs- und Kommunikationsmöglichkeiten schaffen und mit ihnen zusammenarbeiten, um Fraueninteressen sichtbar zu machen und durchzusetzen. Der Verein arbeitet im Rahmen seiner Möglichkeiten mit anderen Frauengruppen zusammen und unterstützt andere frauenspezifische Projekte im Sinne des
Vereinszweckes.
( 3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Erlangung seiner Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen bzw. Vergütungen begünstigt werden. Die Mitfrauen dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Zahlungen erhalten.

§3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins heißen „ Mitfrau“ bzw. „ Fördernde Mitfrau“ . Mitfrau im " Dornrosa" e.V. kann jeder Mensch und Fördernde Mitfrau kann jede Vereinigung von Menschen werden, der/ die sich mit dem Zweck, den Aufgaben und Zielen des Vereins identifiziert bzw. identifiziert.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
( 1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitfrauen.
Mitfrauen sind Menschen, die/ der aktiv an der Verwirklichung der Vereinsziele mitarbeiten.
Fördernde Mitfrauen können Menschen und Vereinigungen von Menschen sein; sie unterstützen den Verein durch regelmäßige Beitragszahlungen und können sich nach eigenem Ermessen an der Vereinsarbeit beteiligen.
( 2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§5 Rechte und Pflichten der Mitfrauen
( 1) a) Mitfrauen haben Antrags- und Stimmrecht in Mitfrauenversammlungen. Sie sind berechtigt, über Konzeption und
Satzung des " Dornrosa" e. V. sowie über dessen Auflösung zu entscheiden, an den Mitfrauenversammlungen und den Wahlen lt. Satzung teilzunehmen sowie selbst zu diesen Wahlen zu kandidieren.
b) Die fördernden Mitfrauen sind berechtigt, an den Mitfrauenversammlungen mit Rede- und Vorschlagsrecht ohne Stimmrecht teilzunehmen und eigene Vorstellungen zur inhaltlichen Arbeit des Vereins einzubringen.

§6 Beitrag
( 1) Jede Mitfrau ist verpflichtet, Beiträge an den Verein zu entrichten.
( 2) Die Höhe der Beiträge bestimm t jede Mitfrau selbst; sie sollten jedoch möglichst im Geschäftsjahr konstant bleiben.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Innerhalb dieser Frist sind übernommene Verpflichtungen und Vereinbarungen an den Vorstand persönlich zu übergeben.
( 2) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein nach § 8.
( 3) Zahlt eine Mitfrau länger als 12 Monate keinen Beitrag, so endet ihre Mitgliedschaft nach zweimaliger Mahnung und Nichtzahlung automatisch.
( 4) Bei Tod einer Mitfrau oder Auflösung einer fördernden Vereinigung endet deren Mitgliedschaft.

§8 Ausschluss aus dem Verein
( 1) Die Mitfrauenversammlung kann mit 2/ 3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitfrauen eine Mitfrau aus dem Verein ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie Veruntreuung von Geldern oder Nichtachtung der Satzung oder beim Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vereinsinteressen.
( 2) Der Antrag auf Ausschluss einer Mitfrau muss mindestens drei Wochen vor der Mitfrauenversammlung gestellt werden.
( 3) Der Vorstand hat den Auftrag, dies der auszuschließenden Frau mindestens zwei Wochen vor der Mitfrauenversammlung  mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
( 4) Der Ausschluss soll der Mitfrau, wenn sie bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gegeben werden.

§9  Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitfrauenversammlung b) Der Vorstand
 
§10 Die Mitfrauenversammlung
( 1) Die Mitfrauenversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
( 2) Alle Mitfrauen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich von dem Vorstand einzuladen.
( 3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitfrauenversammlung.
( 4) Die Mitfrauenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/ 3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitfrauen mit Ausnahm e anderer Bestimmungen in dieser Satzung. Sofern eine Mitfrau nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine schriftliche Stimmabgabe bis zum Termin der Mitfrauenversammlung möglich.
( 5) Die Mitfrauenversammlung ist autorisiert,
-    Satzungsänderungen und - ergänzungen zu beschließen,
-    die Änderung des Vereinszweckes mit ¾ Mehrheit der anwesenden st im m berechtigten Mitfrauen zu beschließen,
-    Mitfrauen in den Vorstand einzeln und auf Antrag geheim zu wählen bzw. abzuwählen,
-    eine Projekt-, Finanz- und/ oder eine Personalgruppe ( alle folgenden als Arbeitsgruppe bezeichnet) für die Dauer eines Jahres zu berufen, unter Benennung mindesten 3er verantwortlicher Mitfrauen und einer klaren Aufgabenstellung
-    über den Ausschluss einer Mitfrau zu entscheiden,
-    über programm atische Zielstellungen und Arbeitsschwerpunkte des Vereins zu entscheiden
-    über den Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung zu entscheiden.
( 6) Über die Beschlüsse der Mitfrauenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der jeweiligen versammlungsleitenden Mitfrau zu unterzeichnen ist .

§11 Die außerordentliche Mitfrauenversammlung
( 1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitfrauenversammlung einberufen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ¼ der Mitfrauen verlangen und eine entsprechende Tagesordnung vorlegen.
( 2) Die außerordentliche Mitfrauenversammlung ist autorisiert, mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitfrauen über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
( 3) Die Vorschriften über die Mitfrauenversammlung gelten entsprechend.

§12 Arbeitsgruppen
( 1) Zu vereinsspezifischen Themen kann sich eine Arbeitsgruppe bilden.
( 2) eine Arbeitsgruppe besteht aus Mitfrauen und ggf. anderen Interessierten. Stimmberechtigt sind Mitfrauen des Vereins.       (3) Die Sitzungen der Arbeitsgruppen werden protokolliert.

§13  Vorstand
( 1) Es werden mindesten drei Mitfrauen in den Vorstand gewählt.
( 2) Mindestens zwei Mitfrauen des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und nach außen ( im Sinne des § 26 i. V. m . § 40 des BGB) gemeinsam .
( 3) Die Mitfrauen im Vorstand werden durch Beschluss der Mitfrauenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wird eine Mitfrau aus dem Vorstand abberufen bzw. scheidet sie vorzeitig aus, wählt die Mitfrauenversammlung eine
Ersatzmitfrau für den Rest der Amtsdauer der abberufenen/ ausgeschiedenen Mitfrau im Vorstand. Die Mitfrauen im Vorstand bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Mitfrau im Vorstand bzw. Ersatzmitfrau im Vorstand im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

§14 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(1)    Ausführung von Beschlüssen der Mitfrauenversammlung
(2)    Vorbereitung und Einberufung der Mitfrauenversammlung
(3) Beschlüsse über Aufwandersatz zu fassen.

§15  Vereinsvermögen
( 1) Das Vermögen des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Über Umlagen/ Einlagen werden mit den einzelnen Mitfrauen Verträge abgeschlossen.
( 3) Die Mitfrauen in ihrer Funktion als solche erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 16 - Auflösung und Aufhebung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur von einer außerordentlichen  Mitfrauenversammlung beschlossen werden, die andere Beschlüsse nicht fasst.
(2) Der Auflösung des Vereins müssen 3/ 4 der anwesenden stimmberechtigten Mitfrauen zustimmen.
(3) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält, nach Zustimmung des Finanzamtes, das Vereinsvermögen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche die Mittel zu verwenden hat für:
-    Gleichstellung
-    Kunst- und Kulturförderung von Frauen
-    Frauenspezifische Bildung
-    Förderung der Vielfalt der Lebensweisen.
Share by: